Reisepreisminderung
unmissverständlich fordern
Ansprüche
auf Reisepreisminderung müssen gegenüber Reiseveranstaltern ausdrücklich
angemeldet werden. Ein Brief mit einer Mängelliste, der mit den Worten endet «Wir
hoffen, dass anderen Gästen diese Enttäuschungen erspart bleiben», erfüllt
nicht die Formvorschriften, entschied das Landgericht Hannover (Az.: 19 S
1471/01). Das berichtet die Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».
Dem Schreiben der Kläger sei
selbst bei wohlwollender Auslegung an keiner Stelle zu entnehmen gewesen, dass
Ansprüche gestellt werden, befanden das Gericht. Die entsprechende Formulierung
am Ende sprach nach Ansicht der Richter sogar eher gegen eine solche Absicht. Es
sei durchaus denkbar, dass Reisende nur auf Missstände hinweisen oder ihrem Ärger
Luft machen wollen, ohne Geldforderungen zu stellen.
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