Hotelbar-Öffnungszeiten
im Katalog müssen
korrekt sein
Urlauber können den Reisepreis
mindern, wenn die Bar eines All-inclusive-Hotels trotz anderer Ankündigungen
des Reiseveranstalter nur zu den Mahlzeiten geöffnet hat. Das berichtet die von
der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Frankfurt herausgegebene
Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts
Hannover (Az.: 17 S 1073/01).
Im verhandelten Fall hatte eine
Familie zwei Wochen Urlaub in einer All-inclusive-Anlage auf der griechischen
Insel Samos gebucht. Im Reisekatalog hatte es geheißen, an der Hotel- und der
Poolbar gebe es von 10.00 bis 24.00 Uhr nichtalkoholische Getränke sowie Bier,
Wein und Spirituosen. Tatsächlich war die Bar aber nur zu den Mahlzeiten im
Restaurant geöffnet. Weil der Familie in der ersten von zwei Urlaubswochen außerdem
keine Zimmer mit dem zugesagten Meerblick zur Verfügung gestanden hatte, hielt
das Gericht eine Reisepreisminderung in Höhe von zehn Prozent für
gerechtfertigt.
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