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Reiserecht

Schmutz im Hotel ist ein Reisemangel

Schmutz im Hotelzimmer, auf dem Balkon und auf den Liegestühlen müssen Urlauber nicht klaglos hinnehmen. Sie sind allerdings nur als geringer Reisemangel zu betrachten, für den insgesamt 5 Prozent Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden können, urteilte das Landgericht Hannover (Az.: 7 S 1328/00 (84)).

Fehlt auch das angekündigte Animationsprogramm und ist die vom Veranstalter ausdrücklich hervorgehobene Taverne während des Urlaubs durchgehend geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Preisminderung von weiteren zehn Prozent. Die Kosten, die entstanden waren, weil die Klägerin schon mit dem Verfassen der Mängelliste einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, muss der Reiseveranstalter allerdings nicht tragen. Die Klägerin wäre dazu durchaus selbst in der Lage gewesen, entschieden die Richter.

 

 

 

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