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Ersatzreisen dürfen nicht erheblich teurer sein Wer eine so genannte Ersatzreise auf eigene Faust organisiert, kann dabei nicht völlig frei wählen. Fällt eine schon gebuchte Reise kurzfristig aus und bemühen sich die Urlauber selbst um Ersatz, so müssen sie nach einem vergleichbaren Angebot suchen. So entschied das Landgericht Darmstadt (Az.: 6 S 324/01), berichtet die Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell». Die Reise muss ein ähnliches Ziel haben, sich in Zeitpunkt und Dauer an dem ursprünglichen Angebot orientieren und darf auch nicht wesentlich teurer sein. In dem verhandelten Fall hatte der Kläger eine Schiffsreise in die Karibik für 8910 Mark gebucht. Am Abflugtag fiel die vorgesehene Maschine aus. Der Urlauber entschloss sich, selbst eine Ersatzreise zu organisieren, flog am Tag darauf nach Antigua, nahm einen Mietwagen und suchte sich ein sehr teures Hotel. Die Gesamtkosten überstiegen den ursprünglichen Reisepreis um rund das Doppelte. Der Kläger forderte vom Reiseveranstalter über die rückerstatteten Reisekosten hinaus weitere 8600 Mark. Die Richter wiesen diese Forderung zurück. Eine vertragliche Vereinbarung über die Kostenübernahme habe nicht bestanden. Der Reisende könne auch nur das ersetzt verlangen, was «nach den Umständen erforderlich und verhältnismäßig» sei. Mehrkosten in dieser Höhe seien das nicht.
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