Veranstalter
darf Reise-Schwerpunkt nicht verändern
Touristen müssen sich nicht
damit zufrieden geben, wenn der Reiseveranstalter den Schwerpunkt ihrer
Urlaubsreise verändert. Wenn sich das Unternehmen in den Allgemeinen
Reisebedingungen eine Änderung des Reiseablaufs vorbehält, so darf dies nur
Details des Programms betreffen, entschied das Amtsgericht Hamburg-Altona (Az.:
319 C 132/01).
Im verhandelten Fall ging es den Angaben zufolge um eine Ägypten-Reise,
zu der laut Katalog auch eine achttägige Nilkreuzfahrt gehörte. Im Land
angekommen, erfuhr der spätere Kläger jedoch, dass die Kreuzfahrt um
eineinhalb Tage verkürzt worden sei.
Der Mann verlangte Geld zurück
und erhielt Recht: Angesichts der Vielzahl von Ägypten-Reisen, die auf dem
Markt angeboten werden, sei die Frage, wie viele Tage auf einem Nil-Schiff
verbracht werden, ein «für die Buchung entscheidendes Motiv», befand der
Richter. Weil auf Grund der Kreuzfahrt-Verkürzung an zwei Tagen auch kein
Mittagessen und Abendbrot zur Verfügung gestellt wurde, hielt das Gericht eine
Reisepreisminderung von 80 Prozent für jeden der beiden betroffenen Tage für
angemessen.
|