Ein Verein, der eine Reise
anbietet, muss mitreisende Nichtmitglieder nicht über deren Versicherungsschutz
aufklären. Hat ein solcher Reiseteilnehmer einen Unfall, muss der Verein für
Schäden nicht haften. Schadenersatzansprüche können auch nicht eingeklagt
werden, entschied das Oberlandesgericht Celle (Az.: 11 U 70/01). Das berichtet
die Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
In dem verhandelten Fall war der
Kläger mit einem Sportlehrerverband, bei dem er nicht Mitglied war, in den
Skiurlaub gefahren und hatte sich bei einem Sturz verletzt. Vor Gericht machte
er geltend, nicht darüber informiert worden zu sein, dass für ihn - anders als
für Mitglieder des Vereins - kein Unfallversicherungsschutz bestanden habe. Die
Richter argumentierten jedoch, der Verband sei nicht zur Aufklärung über
bestehenden Versicherungsbedarf verpflichtet. Der Kläger habe außerdem davon
ausgehen müssen, dass für ihn als Nichtmitglied nicht der gleiche
Versicherungsschutz wie für die Mitglieder gelte.