Was Sie bei Reklamationen
beachten sollten
Wenn am Urlaubsort
Mängel auftauchen, wenden Sie sich unverzüglich an die örtliche
Reiseleitung.
Warten Sie nach
Möglichkeit nicht ab, bis der Reiseleiter seine nächste
Reiseleitersprechstunde abhält, sondern versuchen Sie diesen sofort
telefonisch zu erreichen.
Die meisten
Reiseveranstalter haben Informationstafeln in den Hotels, aus denen
sich Name, Anschrift und Telefonnummer des Reiseleiters ergibt.
Schildern Sie die
aufgetretenen Mängel der Reiseleitung genau und verlangen
Sie sofortige Abhilfe.
Es sollte immer ein
Zeuge bei diesen Gesprächen dabei sein.
Dies sollte nach
Möglichkeit nicht der Reisepartner oder der Ehegatte sein, sondern
ein anderer Reisegast des Hotels.
Achten Sie darauf, dass
ein Beschwerdeprotokoll aufgenommen wird. Allerdings haben Sie
darauf keinen gesetzlichen Anspruch.
Reden Sie sachlich mit
dem Reisleiter und fangen Sie keinen Streit an, denn das bringt
überhaupt nichts.
Um ihre Forderungen auch
vor Gericht beweisen zu können, sollten Sie die Mängel mit Fotos
oder Videoaufnahmen dokumentieren.
Wichtig ist auch hier,
dass ein Zeuge Ihre Beanstandungen bestätigen kann.
Wenn es sich um sehr
schwerwiegende Mängel handelt, haben Sie nach dem Gesetz die
Möglichkeit, den Reisevertrag zu kündigen und von der Reiseleitung
die Organisation des Rückflugs zu verlangen oder die Rückreise auf
eigene Faust anzutreten.
Sie sollten allerdings
daran denken, dass die Beeinträchtigung der Reise von deutschen
Gerichten unterschiedlich bewertet werden und Ihre Kündigung nicht
unbedingt anerkannt wird. Deshalb sollten Sie versuchen, erst einmal
vor Ort eine Lösung zu finden.
TIPPS: Wie verhalte ich mich bei einer Reklamation?
Der
erste und wichtigste Schritt ist der, dass man sich noch vor Ort bei
der Reiseleitung des Reiseveranstalters beschwert.
Wichtig: Eine
Beschwerde nur gegenüber dem Hotel ist rechtlich nicht ausreichend!
Dazu sollte man die Mängel dokumentieren (Fotos), sich von Zeugen
bestätigen lassen und eine (formlose) Mängelanzeige vor Zeugen
erbringen (Zeugenanschriften notieren).
Man kann sich auch ein
formloses Mängelprotokoll von der Reiseleitung per Unterschrift
bestätigen lassen. Darauf hat der Reisende allerdings keinen
rechtlichen Anspruch. Bei genügender Hartnäckigkeit stellen jedoch
die meisten Veranstalter ein solches Protokoll aus Der Kunde muss
später vor Gericht sowohl die aufgetretenen Mängel als auch die
vollzogene Mängelanzeige beweisen können.
Reklamationsschreiben per Einschreiben mit Rückschein
Nach
der Rückkehr folgt der zweite Schritt: Das Gesetz sieht zunächst
vor, dass der Reisende seine Mängel nach Reiseende beim
Reiseveranstalter anmelden muss.
Dabei sind drei Dinge zu beachten:
eine Frist von einem Monat
ab Reiseende, eine detaillierte
Mängelliste und die ausdrückliche Forderung einer Rückerstattung.
Die
Frist von einem Monat beginnt mit dem tatsächlichen Tag der
Rückkehr. Das Reklamationsschreiben muss den Reiseveranstalter
innerhalb der Monatsfrist nachweisbar erreicht haben. Es gilt nicht
das Datum des Poststempels. Empfehlenswert ist ein Einschreiben mit
Rückschein. Damit kann nachgewiesen werden, dass das Schreiben den
Reiseveranstalter rechtzeitig erreicht hat.
Die
Mängel sollten ganz konkret geschildert und detailliert aufgelistet
werden.
Man
sollte im Reklamationsschreiben den Reiseveranstalter nicht um eine
Stellungnahme bitten, sondern klar formulieren, dass man Geld zurück
haben will, dass man eine Rückerstattung fordert. Die Forderung
kann, muss aber nicht beziffert oder rechtlich begründet werden.
Formulierungen wie "Wir fordern eine angemessene Rückzahlung vom
Reisepreis" oder "Wir fordern eine Zahlung von ...." genügen.
Reiseveranstalter
ist Ansprechpartner
Ansprechpartner ist nicht das Reisebüro, sondern der
Reiseveranstalter. Der muss für die Mängel einstehen. Es kann
sinnvoll sein, parallel dazu Ansprüche beim Reisebüro gelten zu
machen, wenn man den Eindruck hat, vom Reisebüro falsch beraten
worden zu sein oder das Reisebüro sonst einen Fehler gemacht hat.
Antwortschreiben
des Reiseveranstalters
Von
einem seriösen Reiseveranstalter darf man erwarten, dass der Eingang
des Reklamationsschreibens bestätigt wird. Darin wird üblicherweise
gebeten, eine gewisse Bearbeitungsfrist einzuräumen. Sechs bis acht
Wochen wird man dem Reiseveranstalter zugestehen müssen. Denn der
Reiseveranstalter wird am Reiseort, beim Reiseleiter oder beim Hotel
zunächst nachfragen.
Passiert nichts nach Ablauf dieser Bearbeitungsfrist, ist es
zunächst sinnvoll, selber noch einmal nachzuhaken und eine Frist für
eine Zahlung zu setzen. Läuft auch diese Frist ohne Reaktionen ab,
hilft nur noch ein Gang zu einer Verbraucherzentrale oder zum
Anwalt.
Manche Reiseveranstalter allerdings legen die Taktik an den Tag, den
Eingang eines Reklamationsschreibens erst gar nicht zu bestätigen.
Das hat allerdings keinen Einfluss auf die Verjährungsfrist. Gerade
in diesen Fällen ist es aber besonders wichtig, den Zugang des
Reklamationsschreibens innerhalb der Monatsfrist durch einen
Rückschein belegen zu können.
Verjährungsfrist
Sechs
Monate nach Reiseende verjähren die Ansprüche. Die gesetzliche
Verjährungsfrist ist vom Zeitpunkt des Eingangs des Kundenschreibens
beim Reiseveranstalter gehemmt, also "angehalten". Sie läuft aber
nach der Zurückweisung der Ansprüche durch den Veranstalter weiter.
Die
Verjährung kann nur durch eine Klage unterbrochen werden.
Unannehmlichkeit
oder Mangel
Die
Abgrenzung zwischen einer Unannehmlichkeit, die der Reisende
akzeptieren muss, und einem Reisemangel mit Erstattungsanspruch
beschäftigt tagtäglich die Gerichte.
Beispiele: Eine Unannehmlichkeit kann zum Beispiel eine gewisse
Wartezeit in einem überfüllten Speisesaal sein. In Ländern mit
schwieriger Infrastruktur können Strom- und Wasserausfälle in einem
gewissen Zeitrahmen eine Unannehmlichkeit darstellen. Auch Ameisen
oder Kakerlaken können, z.B. in tropischen Ländern eine
hinzunehmende Unannehmlichkeit sein.
Ein
Reisemangel liegt aber vor, wenn eine vom Reiseveranstalter
zugesicherte Eigenschaft, etwa hinsichtlich Lage oder Ausstattung
des Hotels, nicht vorhanden ist, oder die Reise erhebliche Fehler
aufweist.
Klage
Wenn
der Kunde berechtigte Ansprüche hat, ist eine Klage gerechtfertigt.
Er muss sich weder mit einem Nachlass auf die nächste Reise
zufrieden geben noch mit einem Gutschein, sondern hat immer Anspruch
auf Bargeld. Es kann sinnvoll sein, sich mit dem Veranstalter auf
einen Gutschein zu einigen. Der sollte dann aber auch deutlich höher
ausfallen als der angebotene Barbetrag.
|