Darf ein
Reiseveranstalter das?
Probleme mit FTI Touristik
“Einfach FairReisen” das Motto – “unfair” und “arrogant”
das Fazit!
Berlin Wir
müssen uns immer wieder wundern welche Praktiken manch
ein Reiseveranstalter an den Tag legt.
Dazu
haben wir bereits in dem Artikel „Vorsätzliche Methode
der Reiseveranstalter“ dazu Stellung genommen.
In
den uns vorliegenden Fall hat ein Verbraucher aus Berlin
bei dem Online Portal Opodo eine Reise nach Jamaika
über den Reiseveranstalter FTI touristik am 02. Januar
2011 für 2.300 Euro gebucht. Die Reise sollte vom 21.
Januar 20011 bis zum 04. Februar 2011 dauern.
Bezahlt wird sofort per Kreditkarte. Zwei Tage später am
4. Januar kommt die schriftliche Buchungsbestätigung.
Das
Dubiose geschieht dann am 17. Januar. Gegen 21:30 Uhr
ruft ein Mitarbeiter von Opodo an, dass FTI Touristik
den Vertrag anfechtet mit der Begründung das eine
falsche Berechnung stattgefunden hat und FTI nun mehr
Geld nämlich rund 1.500€ mehr haben möchte.
Ein Skandal? Oder normale Praxis?
Nach
sofortiger telefonischer und schriftlicher Beschwerde
und der Einschaltung eines Rechtsanwaltes sagt FTI 2
Tage später und 1 Tag vor der eigentlichen Abreise auf
„Kulanz“ zu, dass für 1.000 Euro mehr der Verbraucher
die gleiche Reise doch noch antreten kann.
Der
Kunde weigert sich und sucht bei einem anderen Anbieter
die gleiche Reise die aber schon erheblich teuerer ist
als die vor 14 Tagen gebuchte für 2.300 Euro. Der Kunde
klagt und verlangt von FTI die Rückerstattung des
Differenzbetrages.
Was
sagt Opodo dazu und welche Verantwortung und
Verpflichtung hat das Online Portal? Oder sollte man
ganz auf Online Buchungen verzichten? Wären Sie hier als
Verbraucher in einem Reisebüro besser aufgehoben?
Unsere Empfehlung:
Dieses Verhalten ist absolut
verbraucherunfreundlich, arrogant und unfair. Nehmen Sie
nie ein solches Angebot an. Weigern Sie sich einen
Mehraufschlag zu bezahlen. Schalten Sie einen erfahrenen
Reiserechtsfachanwalt ein!
Diesen Reiseveranstalter MEIDEN!
Was sagt unser Berliner Reiseexperte dazu?
Herr
Rechtsanwalt Boris Glinicke, Berlin
Die Höhe des Reisepreises
ergibt sich zunächst aus der Vereinbarung, die durch die
Reisebestätigung dokumentiert ist. Dieser Reisepreis
kann einvernehmlich jederzeit, z.B. durch
vollständige und vorbehaltlose Zahlung in Kenntnis der
Preiserhöhung geändert werden. In Reise – AGB behalten
sich Reiseveranstalter vielfach einseitige
Preisänderungen vor.
Aber auch dann kann der
Reiseveranstalter den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies
mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen
Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer
Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie Hafen oder Flughafengebühren ,
oder einer Änderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird.
Eine Preiserhöhung, die
ab dem 20 Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin
verlangt wird, ist unwirksam. Die Anfechtung des
Reisevertrages durch den Reiseveranstalter mit der
Behauptung, dass der Reisepreis falsch berechnet worden
sei, ist nicht möglich. da es sich allenfalls um einen
unbeachtlichen Kalkulationsirrtum handelt.
Dem Reisenden stehen,
sofern sich der Reiseveranstalter nicht zur
buchungsgemäßen Erfüllung des Reisevertrages bereit
erklären sollte, eine Vielzahl von rechtlichen
Möglichkeiten offen. In Betracht kommen insbesondere ein
kostenloses Rücktrittsrecht sowie Schadenersatzansprüche
wegen Nichterfüllung des Reisevertrages, die wie hier
auf Zahlung der Differenzkosten gerichtet sein können,
und Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit. Der konkrete Fall sollte jedoch stets von
sachkundiger Seite überprüft und beurteilt werden.
Ansprüche gegenüber dem
Buchungsportal oder Reisebüro aus dem mit dem Reisenden
geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag bestehen
hingegen regelmäßig nicht.
Rechtsanwalt Boris
Glinicke Berlin